 Persönlichkeitsrecht
Taschenkontrolle
- Nur bei konkretem Verdacht
Kein Ladenkunde braucht sich in die
Tasche greifen zu lassen, wenn kein
konkreter Diebstahlsverdacht besteht.
Daran ändern nach einer Mitteilung des
Informationsdienstes Handbuch für
Selbständige und Unternehmer auch
Hinweise auf mögliche Kontrollen an den
Kassen nichts.
Der BGH entschied (AZ: BGH VIII ZR
221/95), daß die Drohung von
Taschenkontrollen nicht pauschal, sondern
nur bei einem konkreten Tatverdacht
zulässig sei. Eine Durchsuchung sei ein
erheblicher Eingriff in das
grundgesetzlich garantierte
Persönlichkeitsrecht. Dies wiege
schwerer als der Eigentumsschutz.
Quelle: AP, 16.05.97
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