Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Mietrecht

Recht zur Hundehaltung in Mietwohnung

Tierisch kompliziert ist die Rechtsprechung, wenn es um die Hundehaltung in der Mietwohnung geht. Mindestens acht Urteile sollte der Tierfreund kennen, betont der Deutsche Mieterbund.

Die schlechte Nachricht für Hundefreunde zuerst: Steht im Mietvertrag, daß der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde dadurch nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Enthält der Mietvertrag dagegen ein Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, daß jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Doch könne der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter die Zustimmung erteile, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stünden. Dies gelte erst recht, wenn andere Mieter im Haus schon einen Hund oder eine Katze hielten.

Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muß er triftige Gründe haben. So müsse ein Vermieter einen Kampfhund in seinem Haus nicht dulden. Auch wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinige und in fremde Wohnungen eindringe, rechtfertige dies ein Verbot der Tierhaltung. Schließlich steht der Vermieter in einem solchen Fall unter Druck. Denn Hundekot im Treppenhaus berechtige zur Mietminderung.

 

Quelle: AP, 06.06.97