 Mietrecht
Recht
zur Hundehaltung in Mietwohnung
Tierisch kompliziert ist die
Rechtsprechung, wenn es um die
Hundehaltung in der Mietwohnung geht.
Mindestens acht Urteile sollte der
Tierfreund kennen, betont der Deutsche
Mieterbund.
Die schlechte Nachricht für
Hundefreunde zuerst: Steht im
Mietvertrag, daß der Mieter keine Hunde
oder Katzen halten darf, dann gilt das
auch. Das Grundrecht des Mieters auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit
werde dadurch nicht verletzt, entschied
das Bundesverfassungsgericht.
Enthält der Mietvertrag dagegen ein
Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist das
unwirksam, weil dann auch Wellensittiche
oder Goldhamster verboten wären.
Derartige Kleintiere darf der Mieter
immer halten. Steht im Mietvertrag, daß
jede Tierhaltung der Zustimmung des
Vermieters bedarf, ist der in der
Entscheidung frei, ob er Hunde- oder
Katzenhaltung erlaubt. Doch könne der
Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter
die Zustimmung erteile, wenn nicht
gewichtige Gründe im Wege stünden. Dies
gelte erst recht, wenn andere Mieter im
Haus schon einen Hund oder eine Katze
hielten.
Verlangt der Vermieter die Abschaffung
eines Hundes, muß er triftige Gründe
haben. So müsse ein Vermieter einen
Kampfhund in seinem Haus nicht dulden.
Auch wenn ein Hund wiederholt das
Treppenhaus verunreinige und in fremde
Wohnungen eindringe, rechtfertige dies
ein Verbot der Tierhaltung. Schließlich
steht der Vermieter in einem solchen Fall
unter Druck. Denn Hundekot im Treppenhaus
berechtige zur Mietminderung.
Quelle: AP, 06.06.97
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