 Mietrecht
Kündigungsschutz
ist vererbbar
Der Kündigungsschutz für einen
Mieter geht nach dessen Tod selbst dann
auf seinen Erben über, wenn dieser in
einer anderen Wohnung lebt. Diesen
Beschluß hat der Bundesgerichtshof
bekanntgegeben (Az: BGH, Beschluß VIII
ARZ 3/96). Im zugrundeliegenden Fall war
die Mieterin einer Wohnung gestorben. Ihr
Sohn, der in einer anderen Wohnung lebte,
ignorierte die Kündigung der Besitzerin
und übernahm die Wohnung seiner Mutter.
Das Oberlandesgericht Hamm, bei dem die
Besitzerin ihre Kündigung durchsetzen
wollte, legte die grundsätzliche Frage
dem BGH vor.
Mit Paragraph 564 b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs habe der Gesetzgeber einen
lückenlosen Kündigungsschutz des
vertragstreuen Mieters bezweckt, stellte
der Achte Zivilsenat in Karlsruhe fest.
Der Mieter solle vor willkürlichen
Kündigungen und dem Verlust seiner
Wohnung bewahrt werden. Die Vorschriften
müßten nach dem Willen des Gesetzgebers
ohne Einschränkung auch auf Kündigungen
nach dem Tod des Vermieters angewendet
werden. Der erbende Familienangehörige
oder Lebenspartner trete in das
Mietverhältnis ein. Das gelte selbst
dann, wenn er gar nicht in der
betreffenden Wohnung gelebt habe. Im
vorgelegten Fall muß das nun das OLG
Hamm entscheiden.
Die Richter wiesen darauf hin, daß
die Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Mietrechtsvereinfachung
vorgeschlagen hat, Vermietern die
Kündigung beim Tod des Mieters zu
erleichtern. Bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung seien die Gerichte aber an
diese Auslegung gebunden.
Quelle: AP, 06.06.97
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