Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Mietrecht

Kündigungsschutz ist vererbbar

Der Kündigungsschutz für einen Mieter geht nach dessen Tod selbst dann auf seinen Erben über, wenn dieser in einer anderen Wohnung lebt. Diesen Beschluß hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben (Az: BGH, Beschluß VIII ARZ 3/96). Im zugrundeliegenden Fall war die Mieterin einer Wohnung gestorben. Ihr Sohn, der in einer anderen Wohnung lebte, ignorierte die Kündigung der Besitzerin und übernahm die Wohnung seiner Mutter. Das Oberlandesgericht Hamm, bei dem die Besitzerin ihre Kündigung durchsetzen wollte, legte die grundsätzliche Frage dem BGH vor.

Mit Paragraph 564 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe der Gesetzgeber einen lückenlosen Kündigungsschutz des vertragstreuen Mieters bezweckt, stellte der Achte Zivilsenat in Karlsruhe fest. Der Mieter solle vor willkürlichen Kündigungen und dem Verlust seiner Wohnung bewahrt werden. Die Vorschriften müßten nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Einschränkung auch auf Kündigungen nach dem Tod des Vermieters angewendet werden. Der erbende Familienangehörige oder Lebenspartner trete in das Mietverhältnis ein. Das gelte selbst dann, wenn er gar nicht in der betreffenden Wohnung gelebt habe. Im vorgelegten Fall muß das nun das OLG Hamm entscheiden.

Die Richter wiesen darauf hin, daß die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‘Mietrechtsvereinfachung’ vorgeschlagen hat, Vermietern die Kündigung beim Tod des Mieters zu erleichtern. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung seien die Gerichte aber an diese Auslegung gebunden.

 

Quelle: AP, 06.06.97