 Arbeitsrecht
BAG:
Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen
Volltrunkenheit bei außerdienstlicher
Straßenverkehrsteilnahme kein
Kündigungsgrund
Der bei der Beklagten als
Zugführer der U-Bahn eingesetzte Kläger
hatte mit seinem Privat-PKW im Dezember
1994 einen Verkehrsunfall. In diesem
Zusammenhang wurde festgestellt, daß der
Kläger um 17.43 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,73
Promille aufwies. Mit rechtskräftigem
Strafbefehl ist der Kläger zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt
worden, sein Führerschein wurde
eingezogen und für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von
zehn Monaten verhängt.
Am Tag nach dem Unfall erschien der
Kläger um 10.00 Uhr zum Dienst. Er war
als Reserve für die Zeit von 10.00 bis
17.00 Uhr eingeteilt und hatte bei
Arbeitsbeginn nach den Feststellungen des
LAG noch eine restliche BAK von 0,1
Promille. Mitte Februar erfuhr der
Beklagte von dem Strafbefehl und leitete
das Kündigungsverfahren ein. Nach
Zustimmung der
personalvertretungsrechtlichen
Einigungsstelle kündigte der Beklagte am
25.04.1995 das Arbeitsverhältnis des
Klägers fristlos, hilfsweise
fristgemäß.
Die Vorinstanzen haben der
Kündigungsschutzklage mit der
Begründung stattgegeben, eine einmalige
Trunkenheitsfahrt reiche nicht aus, den
Kläger als dauernd ungeeignet für die
Ausübung seiner Tätigkeit anzusehen.
Der für Kündigungsrecht zuständige 2.
Senat des BAG (2 AZR 526/96) hat sich im
wesentlichen der Argumentation von ArbG
und LAG angeschlossen. Die Beurteilung
aus Anlaß einer personenbedingten
Kündigung (§ 1 II KSchG), ob eine
hochgradige Alkoholisierung im
Privatbereich Rückschlüsse auf die
Zuverlässigkeit eines
Berufsfahrzeugführers zuläßt, liegt
weitgehend im Beurteilungsspielraum des
Tatsachenrichters. Auch bei Störungen im
Vertrauensbereich ist jedenfalls dann vor
der Kündigung eine Abmahnung
erforderlich, wenn es um ein steuerbares
Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine
Wiederherstellung des Vertrauens erwartet
werden kann. All dies haben die
Vorinstanzen mit vertretbaren
Überlegungen bejaht. Der
Kündigungszweck ist zukunftsbezogen
ausgerichtet; entscheidend ist, ob eine
Wiederholungsgefahr besteht und ob sich
das vergangene Ereignis auch künftig
belastend auswirkt. Da eine
Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht
festgestellt werden konnte, war die
Kündigung aufgrund des 'einmaligen
Vorfalls' unangemessen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG
vom 06.06.97
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