Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Arbeitsrecht

BAG: Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher Straßenverkehrsteilnahme kein Kündigungsgrund

Der bei der Beklagten als Zugführer der U-Bahn eingesetzte Kläger hatte mit seinem Privat-PKW im Dezember 1994 einen Verkehrsunfall. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß der Kläger um 17.43 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,73 Promille aufwies. Mit rechtskräftigem Strafbefehl ist der Kläger zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden, sein Führerschein wurde eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zehn Monaten verhängt.

Am Tag nach dem Unfall erschien der Kläger um 10.00 Uhr zum Dienst. Er war als Reserve für die Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr eingeteilt und hatte bei Arbeitsbeginn nach den Feststellungen des LAG noch eine restliche BAK von 0,1 Promille. Mitte Februar erfuhr der Beklagte von dem Strafbefehl und leitete das Kündigungsverfahren ein. Nach Zustimmung der personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle kündigte der Beklagte am 25.04.1995 das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage mit der Begründung stattgegeben, eine einmalige Trunkenheitsfahrt reiche nicht aus, den Kläger als dauernd ungeeignet für die Ausübung seiner Tätigkeit anzusehen. Der für Kündigungsrecht zuständige 2. Senat des BAG (2 AZR 526/96) hat sich im wesentlichen der Argumentation von ArbG und LAG angeschlossen. Die Beurteilung aus Anlaß einer personenbedingten Kündigung (§ 1 II KSchG), ob eine hochgradige Alkoholisierung im Privatbereich Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Berufsfahrzeugführers zuläßt, liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist jedenfalls dann vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. All dies haben die Vorinstanzen mit vertretbaren Überlegungen bejaht. Der Kündigungszweck ist zukunftsbezogen ausgerichtet; entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis auch künftig belastend auswirkt. Da eine Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht festgestellt werden konnte, war die Kündigung aufgrund des 'einmaligen Vorfalls' unangemessen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 06.06.97