Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Strafrecht

Trunkenheit kein Grund für mildernde Umstände

Betrunkene Straftäter können nicht mehr auf mildernde Umstände pochen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen medizinischen Erfahrungssatz, daß die Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit eines Menschen ab einem bestimmten Blutalkohol-Grenzwert erheblich vermindert ist. Die bisherige Grenze von 2,0 Promille, von der an ein Strafrabatt gewährt wurde, gilt nicht mehr.

Wie der BGH jetzt feststellt, müssen bei einer Prüfung der Schuldfähigkeit neben dem Blutalkoholwert auch andere Anzeichen wie das Vorhandensein oder Fehlen von Geh- und Sprachstörungen, Erinnerungsvermögen, planvolles oder ungesteuertes Verhalten sowie die Alkoholgewöhnung berücksichtigt werden. Die Bundesrichter erkennen damit an, daß bei trinkgewohnten Menschen auch bei hohen Blutalkoholwerten die uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorhanden sein kann.

Der 1. Strafsenat, der über die Schuldfähigkeit eines Alkoholikers zu entscheiden hatte, hat seine jetzt verkündete Rechtsansicht bereits in der mündlichen Verhandlung des gleichen Falles im Juli 1996 vertreten. Bevor er seine von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweichende Entscheidung verkünden konnte, mußte er jedoch bei den anderen vier Strafsenaten anfragen, ob sie an ihrer bisherigen Ansicht festhielten. In diesem Fall hätte der Große Senat für Strafsachen entscheiden müssen. Nachdem sich jedoch alle Senate im Kern der anderen Ansicht angeschlossen haben, ist die Entscheidung verkündet worden und nunmehr Maßstab für alle Strafverfahren.

Im Ausgangsfall ging es um die Bestrafung eines trinkgewohnten Zuwanderers aus dem ehemaligen Jugoslawien, der bei einer Schlägerei einen Nachbarn durch einen Messerstich verletzt hatte. Eine Blutprobe zwei Stunden nach der Tat hatte einen Blutalkoholwert von 2,38 Promille ergeben. Alle anderen Reaktionen des Täters, dessen Promillewert nach den Feststellungen des Gerichts am Tattag eher an der unteren Grenze seines ‘Normalwerts’ gelegen hatte, hatten keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erkennen lassen. Das Landgericht Traunstein hatte ihn deshalb als voll verantwortlich eingestuft und zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Seine dagegen eingelegte Revision ist vom BGH jetzt als unbegründet verworfen worden.

 

Quelle: Bundesgerichtshof Az.: 1 StR 511/95