 Strafrecht
Trunkenheit
kein Grund für mildernde Umstände
Betrunkene Straftäter können
nicht mehr auf mildernde Umstände
pochen. Nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs gibt es keinen
medizinischen Erfahrungssatz, daß die
Steuerungs- und damit die
Schuldfähigkeit eines Menschen ab einem
bestimmten Blutalkohol-Grenzwert
erheblich vermindert ist. Die bisherige
Grenze von 2,0 Promille, von der an ein
Strafrabatt gewährt wurde, gilt nicht
mehr.
Wie der BGH jetzt feststellt, müssen
bei einer Prüfung der Schuldfähigkeit
neben dem Blutalkoholwert auch andere
Anzeichen wie das Vorhandensein oder
Fehlen von Geh- und Sprachstörungen,
Erinnerungsvermögen, planvolles oder
ungesteuertes Verhalten sowie die
Alkoholgewöhnung berücksichtigt werden.
Die Bundesrichter erkennen damit an, daß
bei trinkgewohnten Menschen auch bei
hohen Blutalkoholwerten die
uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit
vorhanden sein kann.
Der 1. Strafsenat, der über die
Schuldfähigkeit eines Alkoholikers zu
entscheiden hatte, hat seine jetzt
verkündete Rechtsansicht bereits in der
mündlichen Verhandlung des gleichen
Falles im Juli 1996 vertreten. Bevor er
seine von der bisherigen Rechtsprechung
des BGH abweichende Entscheidung
verkünden konnte, mußte er jedoch bei
den anderen vier Strafsenaten anfragen,
ob sie an ihrer bisherigen Ansicht
festhielten. In diesem Fall hätte der
Große Senat für Strafsachen entscheiden
müssen. Nachdem sich jedoch alle Senate
im Kern der anderen Ansicht angeschlossen
haben, ist die Entscheidung verkündet
worden und nunmehr Maßstab für alle
Strafverfahren.
Im Ausgangsfall ging es um die
Bestrafung eines trinkgewohnten
Zuwanderers aus dem ehemaligen
Jugoslawien, der bei einer Schlägerei
einen Nachbarn durch einen Messerstich
verletzt hatte. Eine Blutprobe zwei
Stunden nach der Tat hatte einen
Blutalkoholwert von 2,38 Promille
ergeben. Alle anderen Reaktionen des
Täters, dessen Promillewert nach den
Feststellungen des Gerichts am Tattag
eher an der unteren Grenze seines
Normalwerts gelegen hatte,
hatten keine Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit erkennen lassen. Das
Landgericht Traunstein hatte ihn deshalb
als voll verantwortlich eingestuft und zu
drei Jahren Freiheitsstrafe wegen
gefährlicher Körperverletzung
verurteilt. Seine dagegen eingelegte
Revision ist vom BGH jetzt als
unbegründet verworfen worden.
Quelle: Bundesgerichtshof Az.: 1
StR 511/95
|