Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Mietrecht

Vermieter sind unter Zugzwang
Kündigung nur bei plausibler Begründung

Vermieter müssen eine plausible Begründung vorweisen können, wenn sie nach einer Eigenbedarfskündigung die freigewordene Wohnung doch nicht nutzen. Mit diesem Beschluß bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, daß der Schutz des Mieters gegen vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Eigentümers nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 1797/95). Der Eigentümer hatte seine Wohnung im Raum Frankfurt mit der Behauptung gekündigt, er wolle seine Stellung bei einer Bank im Ruhrgebiet aufgeben und selbst die Wohnung beziehen. Knapp vier Wochen nach dem Auszug des Mieters beauftragte er jedoch einen Makler mit dem Verkauf der Wohnung. Der anschließenden Klage des Mieters hielt er entgegen, daß sich seine beruflichen Pläne nun geändert hätten.

Das Gericht bekräftigte zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Mieter beweisen muß, daß eine Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist. Allerdings muß der Vermieter plausible Gründe dafür anführen, daß er die Wohnung selbst nutzen möchte. Bei einem Sinneswandel des Vermieters kurz nach Räumung der Wohnung seien besonders strenge Anforderungen an die Begründung des Vermieters zu stellen, schreibt das Gericht. Daß er unmittelbar nach Auszug des Mieters den Plan einer so grundlegenden Änderung seiner beruflichen Perspektive aufgegeben habe, lege den Verdacht nahe, der Wunsch zur Nutzung der Wohnung sei nur vorgeschoben gewesen.

 

Quelle: Der Patriot, 30.06.97