 Mietrecht
Vermieter
sind unter Zugzwang
Kündigung nur bei plausibler Begründung
Vermieter müssen eine plausible
Begründung vorweisen können, wenn sie
nach einer Eigenbedarfskündigung die
freigewordene Wohnung doch nicht nutzen.
Mit diesem Beschluß bekräftigte das
Bundesverfassungsgericht, daß der Schutz
des Mieters gegen vorgeschobene
Eigenbedarfskündigungen mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm
die Verfassungsbeschwerde eines
Eigentümers nicht zur Entscheidung an
(Az.: 1 BvR 1797/95). Der Eigentümer
hatte seine Wohnung im Raum Frankfurt mit
der Behauptung gekündigt, er wolle seine
Stellung bei einer Bank im Ruhrgebiet
aufgeben und selbst die Wohnung beziehen.
Knapp vier Wochen nach dem Auszug des
Mieters beauftragte er jedoch einen
Makler mit dem Verkauf der Wohnung. Der
anschließenden Klage des Mieters hielt
er entgegen, daß sich seine beruflichen
Pläne nun geändert hätten.
Das Gericht bekräftigte zwar seine
bisherige Rechtsprechung, wonach der
Mieter beweisen muß, daß eine
Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben
ist. Allerdings muß der Vermieter
plausible Gründe dafür anführen, daß
er die Wohnung selbst nutzen möchte. Bei
einem Sinneswandel des Vermieters kurz
nach Räumung der Wohnung seien besonders
strenge Anforderungen an die Begründung
des Vermieters zu stellen, schreibt das
Gericht. Daß er unmittelbar nach Auszug
des Mieters den Plan einer so
grundlegenden Änderung seiner
beruflichen Perspektive aufgegeben habe,
lege den Verdacht nahe, der Wunsch zur
Nutzung der Wohnung sei nur vorgeschoben
gewesen.
Quelle: Der Patriot, 30.06.97
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