Rechtsanwältin Bärbel Haltenhof
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Steuerrecht

Bewirtungskosten

Ein Geschäftsmann, der die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen möchte, muß darauf achten, daß auf der Rechnung des Gastwirts der Anlaß der Bewirtung möglichst genau angegeben ist. Allgemein gehaltene Angaben wie 'Kontaktpflege' und ähnliches kennzeichnen den Anlaß der Bewirtung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.9.1996 (IV B 76/94) nicht ausreichend. Derart allgemein gehaltene Angaben sind nicht geeignet, deutlich zu machen, daß die Bewirtung der Gäste im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung stand.

 

Quelle: Der Patriot, 26./27.07.97