 Steuerrecht
Bewirtungskosten
Ein Geschäftsmann, der die
Aufwendungen für die Bewirtung von
Geschäftspartnern als Betriebsausgaben
beim Finanzamt geltend machen möchte,
muß darauf achten, daß auf der Rechnung
des Gastwirts der Anlaß der Bewirtung
möglichst genau angegeben ist. Allgemein
gehaltene Angaben wie 'Kontaktpflege' und
ähnliches kennzeichnen den Anlaß der
Bewirtung nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 10.9.1996 (IV B
76/94) nicht ausreichend. Derart
allgemein gehaltene Angaben sind nicht
geeignet, deutlich zu machen, daß die
Bewirtung der Gäste im Zusammenhang mit
einem geschäftlichen Vorgang oder einer
Geschäftsbeziehung stand.
Quelle: Der Patriot, 26./27.07.97
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